Mit der Verabschiedung des Gesetzes zur Mindestspeicherfrist von Verkehrsdaten am 16. Oktober 2015 unternimmt die Bundesregierung einen erneuten Anlauf, die Vorratsdatenspeicherung in Deutschland zu etablieren. Auch in der geänderten Form ist dies ein unverhältnismäßiger Eingriff in die informationelle Selbstbestimmung und der Einstieg in die anlasslose Massenüberwachung aller Bürger*Innen.
Anders als immer wieder zur Begründung des Vorhabens behauptet, sehen wir keinen Sicherheitsgewinn durch die Speicherung von Verbindungsdaten (auch Metadaten) auf Vorrat. Ergebnisse des Max Planck Institutes für ausländisches und internationales Strafrecht, die eine „Schutzlücke durch Wegfall der Vorratsdatenspeicherung?“ 2012 untersucht hatten, ohne eine solche konstatieren zu können, bestätigen uns in unserer Auffassung ebenso, wie der Umstand, dass trotz Kenntnis und Beobachtung der Attentäter durch den französischen Geheimdienst, der Anschlag auf die Redaktion von Charlie Hebdo verübt werden könnte.
Insgesamt befürchten wir, dass die behaupteten Risiken denen die Vorratsdatenspeicherung durch Einführung technischer Massendatenerfassung begegnen soll, in keinem Verhältnis zu den Folgen stehen, die durch den Überwachungszweck heraufbeschworen werden. Zeitgemäße Algorithmen, die bereits bei Big Data Anwendung finden, erlauben es beispielsweise aus Verkehrs- oder Metadaten komplexe Beziehungsnetzwerke und oder über die Abbildung von Merkmalen Profile zu konstruieren.
Wir halten die Verhaltensänderungen durch Anpassung an Überwachung (chilling effects), den verstärkten Konformitätsdruck und den Verlust der Privatsphäre als Keimzelle von Kreativität und Individualität für erheblich schwerer wiegend und befürchten in Folge die Beeinträchtigung der demokratischen Verfasstheit unserer Gesellschaft.
Darüber hinaus sind Datensammlungen diesen Umfangs erstes Ziel für staatliche und nicht-staatliche Angreifer. Angesicht der immer wieder publik gewordenen Datenlecks, ist es vermessen anzunehmen, dass die gesammelten Verkehrsdaten sicher geschützt und gleichzeitig sinnvoll ausgewertet werden könnten.
Die Vorratsdatenspeicherung dient aus unser Sicht als Mittel um „normgerechtes“ Verhalten, im Sinne des Staatsapparates, durchzusetzen, ohne in die eigentlich notwendige gesellschaftliche Diskussion um die möglicherweise notwendige Änderung der Normen für das Digitale Zeitalter einzutreten.
Nach unserem Empfinden soll der gesamte neu geschaffene Straftatbestand der Datenhehlerei im Wesentlichen gegen Whistleblower in Stellung gebracht werden.
Nicht erst seit den Enthüllungen von Edward Snowden ist aber deutlich geworden, dass die durch Whistleblower zur Verfügung gestellten Informationen mehr sind als die Basis für investigativen Journalismus. Sie können für eine informierte Öffentlichkeit sorgen, wenn grundlegende Bereiche unseres Alltags oder unserer Gesellschaft betroffen sind – von Kriegsverbrechen, über Freihandelsabkommen bis hin zur Massenüberwachung – und Reaktionen darauf in einer Art und Weise abgewogen werden müssten, die einer Demokratie würdig sind. Nach unserem Dafürhalten ist es also eher notwendig einen wirksamen Schutz von Whistleblowern zu diskutieren und gesetzlich zu verankern.
Das Verfassungsgericht (Urteil vom 2. März 2010) und der Europäische Gerichtshof (Erklärung der Ungültigkeit der EU-Richtlinie am 8. April 2014) haben in ihren rechtlichen Abwägung die bisherigen Versuche der Einführung von Vorratsdatenspeicherungen als unverhältnismäßigen und unbegründeten Eingriff in die Grundrechte von Bürgerinnen und Bürgern eingestuft und für nichtig erklärt.
Das prinzipielle Problem, dass bei der Vorratsdatenspeicherung schon durch die Anlage der anlasslosen Datensammlung entsteht hat sich auch mit dem neuen Gesetzteswurf nicht geändert. Die Vorratsdatenspeicherung ist nicht nur mit hohen Kosten verbunden, sondern stellt mehr denn je ein hohes Risiko für unsere Grundrechte und die demokratische Verfasstheit unserer Gesellschaft dar. Insofern ebnet die Vorratsdatenspeicherung den Weg hin zu einem „präventiv-autoritären Sicherheitsstaat“ im Sinne Rolf Gössners.