Satzung des Bündnis Privatsphäre Leipzig e. V.

Satzung Stand Januar 2020

Präambel

Das Bündnis Privatsphäre Leipzig ist eine überparteiliche Bürgerinitiative mit dem Ziel, Überwachung, Rechtsstaatlichkeit und Demokratie in einem breiten öffentlichen Diskurs zu thematisieren.
Anlass der Gründung sind die Aufdeckungen des Informanten Edward Snowden, die gezeigt haben, dass die Überwachungsprogramme international agierender Geheimdienste sowie die Kooperation dieser mit transnational agierenden IT-Konzernen demokratische, menschenrechtliche und rechtsstaatliche Grundsätze wiederholt verletzt haben.
Mit dem Argument, das sei ein notwendiger Teil internationaler Sicherheitspolitik, werden seit Jahren Technologien ausgebaut, die letztlich auf die Totalüberwachung der Gesellschaft ausgelegt sind. Eine solche Überwachung unterläuft das Prinzip der Rechtsstaatlichkeit und höhlt zunehmend Grundrechte aus, die allen Bürger*Innen Meinungs- und Redefreiheit sowie informationelle Selbstbestimmung zusichern.
Ziel der Arbeit des Bündnis Privatsphäre Leipzig ist, einen öffentlichen Diskurs zu den Themen Überwachung, Sicherheitspolitik und demokratische Grundsätze anzuregen und zu fördern.
Neben eigenen Projekten, sowie Aktionen und Veranstaltungen sieht das Bündnis seine Hauptaufgabe darin, Kooperationspartner*Innen für Projekte und Veranstaltungen zu gewinnen.
Das Bündnis Privatsphäre Leipzig verschreibt sich bei seiner Tätigkeit den Grundsätzen der Partizipation, und der Transparenz. Jede*r ist aufgerufen, selbst aktiv zu werden und die Arbeit des Bündnisses mitzugestalten, sei es durch direkte Teilnahme oder durch kooperative Projekte.
Die Gründer*Innen des Bündnisses sind der Ansicht, dass Demokratie nur existieren kann, wenn sie aktiv praktiziert wird. Reges Diskutieren und Teilnehmen am Meinungsbildungsprozess sind die Voraussetzungen für einen funktionierenden demokratischen Staat, in dem alle Menschen unter dem Schutz des Grundgesetzes würdevoll leben können.
Die Geschichte zeigt, dass Verletzungen rechtsstaatlicher Grundsätze zu dulden, verheerende Folgen haben kann. Die Arbeit des Bündnisses Privatsphäre Leipzig steht im Zeichen der Wahrung der Grund- und Menschenrechte .

§ 1 Name, Sitz, Geschäftsjahr

  1. Der Verein trägt den Namen „Bündnis Privatsphäre Leipzig“. Der Verein wird in das Vereinsregister beim Amtsgericht Leipzig eingetragen und der Name dann um den Zusatz „e. V.“ ergänzt.
  2. Der Verein hat seinen Sitz in Leipzig.
  3. Das Geschäftsjahr entspricht dem Kalenderjahr.

§ 2 Gemeinnützigkeit, Zweck

  1. Der Verein verfolgt ausschließlich und unmittelbar gemeinnützige Zwecke im Sinne des Abschnitts „steuerbegünstigte Zwecke“ der Abgabenordnung (§51 ff. AO) in der jeweils gültigen Fassung; er dient ausschließlich und unmittelbar den in Absatz 2 angegebenen Zwecken. Er ist selbstlos tätig und verfolgt nicht in erster Linie eigenwirtschaftliche Zwecke.
    Die Mittel des Vereins werden ausschließlich und unmittelbar zu den satzungsgemäßen Zwecken verwendet.
    Die Mitglieder erhalten keine Zuwendung aus Mitteln des Vereins. Über eine Aufwandsentschädigung für die Arbeit von Mitgliedern des Vereins entscheidet der Vorstand im Rahmen von §2 der Geschäftsordnung.
  2. Zweck und Ziel der Arbeit des Bündnis Privatsphäre Leipzig ist, in der Leipziger Bevölkerung – sowie darüber hinaus – einen öffentlichen Diskurs zu den Themen Überwachung, Sicherheitspolitik und demokratische Grundsätze anzuregen und zu fördern.
    Erreicht werden soll dies durch:

    • Förderung der Erziehung, Volks- und Berufsbildung einschließlich der Student*Innenhilfe
      Insbesondere werden Veranstaltungen und Schulungen in deren Zentrum die digitale Informationsgewinnung und -verarbeitung sowie deren Einfluss auf die Gesellschaft stehen entwickelt und durchgeführt.
    • Förderung von Wissenschaft und Forschung
      In Zusammenarbeit mit wissenschaftlichen Einrichtungen werden insbesondere Forschungen zu Veränderungen der Gesellschaft im digitalen Wandel sowie zu technischen Lösungen und Entwicklungen die diesen Wandel begleiten initiiert, begleitet, Ergebnisse und Schlussfolgerungen öffentlich gemacht und in Veranstaltungen diskutiert.
    • Förderung von Kunst und Kultur
      Besonders öffentlich wirksame Ausdrucksformen die Rezipient*Innen verstärkt einbeziehen und Einflüsse von digitalen Technologien und digitaler Informationsverarbeitung thematisieren sowie Kunst- und Kulturformen, die digitale Technologien als wesentlichen Bestandteil ihrer Entstehung und Erscheinung einsetzen sollen unterstützt werden.
    • Förderung des demokratischen Staatswesens
      Chancen und Risiken die bei der Entwicklung zu einer digitalisierten Informationsgesellschaft entstehen werden ausgelotet, durch Aktionen, Veranstaltungen und Diskussionen zu Themen wie Transparenz staatlichen Handelns, demokratische Teilhabe der Bürger*Innen bei der Entwicklung des Gemeinwesens, Urheberrecht, Datenschutz, Netzneutralität, Einsatz freier und offene Software und Formate, etc.

    Neben diesen eigenen Vorhaben, Aktionen und Veranstaltungen sieht der Verein seine Hauptaufgabe darin, Kooperationspartner*Innen für Projekte und Veranstaltungen zu gewinnen und mit Institutionen und Initiativen zusammen zu arbeiten und/oder sie zu unterstützen, soweit sie die Ziele des Vereins vertreten und/oder unterstützen.
    Für seine Arbeit wird der Verein eine interne Kommunikationsstruktur sowie Informationsnetzwerke aufbauen und Öffentlichkeitsarbeit in den Medien betreiben.
    Der Verein Bündnis Privatsphäre Leipzig verschreibt sich bei seiner Tätigkeit den Grundsätzen der Partizipation, der Vielstimmigkeit und der Transparenz.

§ 3 Mitgliedschaft

  1. Mitglied des Vereins kann jede natürliche oder juristische Person oder nicht rechtsfähiger Verein werden, die seine Ziele unterstützt.
  2. Über die Aufnahme von Mitgliedern entscheidet der Vorstand mit einfacher Mehrheit.
  3. Die Beitrittserklärung erfolgt schriftlich gemäß §13 gegenüber dem Vorstand. Die Mitgliedschaft beginnt mit der Aushändigung einer entsprechenden Bestätigung durch ein Vorstandsmitglied.
  4. Hat der Vorstand die Aufnahme abgelehnt, so können Mitgliedschaftsbewerber*Innen Einspruch zur nächsten Mitgliederversammlung einlegen, die dann abschließend über die Aufnahme oder Nichtaufnahme mit einfacher Mehrheit entscheidet.
  5. Die Mitgliedschaft endet durch Austrittserklärung, durch Ausschluss, durch Tod von natürlichen Personen oder durch Auflösung und Erlöschen von nicht natürlichen Personen.
  6. Der Austritt wird durch gemäß §13 schriftliche Willenserklärung gegenüber dem Vorstand erklärt.

§ 4 Ausschluss eines Mitglieds

  1. Ein Mitglied kann durch Beschluss des Vorstandes ausgeschlossen werden, wenn es das Ansehen des Vereins schädigt, seinen Beitragsverpflichtungen nicht nachkommt oder wenn ein sonstiger wichtiger Grund vorliegt. Der Vorstand muss dem auszuschließenden Mitglied den Beschluss in schriftlicher Form gemäß §13 unter Angabe von Gründen mitteilen und ihm auf Verlangen innerhalb von 14 Tagen eine Anhörung gewähren.
  2. Das Verbreiten von faschistischen, rassistischen oder nationalistischen Ideologien sowie Handlungen oder -äußerungen, die Gruppenbezogener Menschenfeindlichkeit zuzuordnen sind, stellen ebenfalls Ausschlussgründe dar.
  3. Gegen den Beschluss des Vorstandes ist die Anrufung der Mitgliederversammlung zulässig. Bis zum Beschluss der Mitgliederversammlung ruht die Mitgliedschaft. Die Berufung muss innerhalb einer Frist von 4 Wochen nach Zugang des Ausschließungs­beschlusses beim Vorstand schriftlich erklärt werden. In der Mitgliederversammlung ist dem Mitglied Gelegenheit zur Stellungnahme einzuräumen. Die Mitgliederversammlung entscheidet mit einfacher Mehrheit endgültig über den Ausschluss des Mitgliedes.

§ 5 Rechte und Pflichten der Mitglieder

  1. Die Mitglieder sind verpflichtet, die satzungsgemäßen Zwecke des Vereins zu unterstützen und zu fördern.
  2. Der Verein erhebt einen Mitgliedsbeitrag, zu dessen Zahlung die Mitglieder verpflichtet sind. Näheres regelt eine Geschäftsordnung, die von der Mitgliederversammlung beschlossen wird.

§ 6 Organe des Vereins

  1. Die Organe des Vereins sind:
    • Die Mitgliederversammlung
    • Der Vorstand
    • Revisionskommission/Revisor*In

§ 7 Mitgliederversammlung

  1. Die Mitgliederversammlung ist das oberste Beschlussorgan des Vereins. Ihr obliegen alle Entscheidungen, die nicht durch die Satzung oder die Geschäftsordnung einem anderen Organübertragen wurden.
  2. Beschlüsse werden von der Mitgliederversammlung durch öffentliche Abstimmung getroffen. Auf Wunsch eines Mitglieds ist geheim abzustimmen.
  3. Jedes Mitglied hat genau eine Stimme.
  4. Zur Fassung eines Beschlusses ist eine einfache Mehrheit der abgegebenen Stimmen notwendig. Ausgenommen sind die in §10 und §12 geregelten Angelegenheiten. Die Versammlung ist beschlussfähig, wenn rechtzeitig eingeladen worden ist und mehr als die Hälfte der Mitglieder des Vorstands an den Abstimmungen teilnehmen.
  5. Eine ordentliche Mitgliederversammlung, bezeichnet als Jahreshauptversammlung, wird einmal jährlich einberufen. Ihre Tagesordnung umfasst unter anderem die Vorstellung des Rechenschaftsberichts für das vorherige Geschäftsjahr durch den Vorstand.
  6. Eine außerordentliche Mitgliederversammlung kann jederzeit einberufen werden, wenn mindestens 23% der Mitglieder oder der Vorstand dies jeweils schriftlich gemäß §13 unter Angabe eines Grunds beantragen. Dem angegebenen Grund müssen die gewünschten Tagesordnungspunkte zu entnehmen sein; sie werden auf die Einladung übernommen.
  7. Dem Vorstand obliegt zu allen Mitgliederversammlungen die Festsetzung eines Termins und die rechtzeitige Einladung aller Mitglieder bis spätestens 2 Wochen vor dem von ihm festgesetzten Termin. Bei von den Mitgliedern beantragten Mitgliederversammlungen darf der Termin nicht mehr als 8 Wochen nach dem Eingang des Antrags beim Vorstand liegen.
  8. Der Vorstand kann die Einladungen auf schriftlichem Weg gemäß §13 zustellen, muss jedoch eine Kopie auf dem Postweg zustellen, falls das Mitglied den Wunsch dazu schriftlich gemäß §13 angemeldet hat.
  9. In der Einladung werden die Tagesordnungspunkte sowie weitere nötige Informationen bekannt gegeben. Die Mitgliederversammlung kann per Beschluss die Tagesordnung verändern.
  10. Über die Beschlüsse der Mitgliederversammlung ist ein Protokoll anzufertigen, das von den Versammlungsleiter*Innen zu unterzeichnen ist. Das Protokoll ist innerhalb von 14 Tagen allen Mitgliedern zugänglich zu machen.
  11. Die oder der Vorstandsvorsitzende ist Versammlungsleiter*In der Mitglieder­versammlung. Die Mitgliederversammlung kann durch Beschluss andere Versammlungsleiter*Innen oder Schriftführer*Innen bestimmen.

§ 8 Vorstand

  1. Der Vorstand besteht aus mindestens zwei Mitgliedern: der oder dem Vorstandsvorsitzenden und dem oder der Schatzmeister*In. Des Weiteren können zusätzlich eine Stellvertreter*In der oder des Vorstandsvorsitzenden sowie bis zu maximal drei Beisitzer*Innen in den Vorstand gewählt werden. Die Vorstandsmitglieder, die den Verein jeweils einzeln gerichtlich und außergerichtlich vertreten dürfen, sind bei Rechtsgeschäften bis zu einem Betrag von 500 EUR verfügungsberechtigt. Über einen Betrag von bis zu 5000 EUR muss der Vorstand abstimmen. Bei höheren Beträgen ist ein Beschluss durch die Mitgliederversammlung nötig.
  2. Der Vorstand führt den Haushalt und verwaltet das Vermögen des Vereins. Näheres regelt die Geschäftsordnung.
  3. Vorstandsmitglieder können mit einer Frist von 14 Tagen von ihrem Amt zurücktreten.
  4. Bei Rücktritt oder andauernder Ausübungsunfähigkeit eines Vorstandsmitglieds ist der gesamte Vorstand neu zu wählen. Bis zur Wahl eines neuen Vorstands ist der bisherige Vorstand zur bestmöglichen Wahrnehmung seiner Aufgaben verpflichtet.
  5. Die Amtsdauer der Vorstandsmitglieder beträgt zwei Jahre. Sie werden von der Mitgliederversammlung aus den Mitgliedern des Vereins gewählt. Es werden nacheinander Vorstandsvorsitzende*r, Schatzmeister*In sowie die weiteren Vorstandmitglieder gewählt. Eine Wiederwahl ist zulässig.
  6. Der Vorstand ist allen vom Verein angestellten Mitarbeiter*Innen dienstvorgesetzt.
  7. Die Vorstandsmitglieder sind grundsätzlich ehrenamtlich tätig; sie haben Anspruch auf Erstattung notwendiger Auslagen, deren Rahmen von der Geschäftsordnung festgelegt wird.
  8. Der Vorstand tritt nach Bedarf zusammen. Die Vorstandssitzungen werden von der oder dem Vorstandvorsitzenden schriftlich einberufen. Der Vorstand ist beschlussfähig wenn mindestens zwei Drittel der Vorstandsmitglieder anwesend sind. Die Beschlüsse der Vorstandssitzung sind schriftlich zu protokollieren.
  9. Bei Abstimmungen ist eine einfache Mehrheit der abgegebenen gültigen Stimmen nötig.

§ 9 Revisionskommission

  1. Die Revisionskommission wird von der Mitgliederversammlung mit Stimmenmehrheit für die einzelnen Kandidaten*Innen gewählt. Die Amtszeit der Revisionskommission beträgt 2 Jahre.
  2. Sie besteht aus mindestens einem, höchstens drei Mitgliedern. Die Mitgliederversammlung bestimmt den Vorsitzenden; sie kann eine Rotation dieser Funktion verfügen.
  3. Die Revisionskommission kontrolliert die Beschlüsse, Tätigkeit und Vermögensverwaltung des Vorstandes auf Übereinstimmung mit der Satzung und den anderen Vereinsdokumenten sowie der Gesetzlichkeit. Sie hat das Recht auf Einsichtnahme in die Geschäftsvorgänge und kann die Einberufung der Mitgliederversammlung verlangen. Mitglieder der Revisionskommission sind keine Mitglieder des Vorstandes.

§ 10 Satzungs- und Geschäftsordnungsänderung

  1. Über Satzungs- und Geschäftsordnungsänderungen kann in der Mitgliederversammlung nur abgestimmt werden, wenn auf diesen Tagesordnungspunkt hingewiesen wurde und der Einladung sowohl der bisherige als auch der vorgesehene neue Text beigefügt worden war.
  2. Für die Satzungs- oder Geschäftsordnungsänderung ist eine Mehrheit von zwei Dritteln in der Mitgliederversammlung erforderlich.
  3. Satzungsänderungen, die von Aufsichts-, Gerichts- oder Finanzbehörden aus formalen Gründen verlangt werden, kann der Vorstand von sich aus vornehmen. Diese Satzungsänderungen müssen der nächsten Mitgliederversammlung mitgeteilt und bestätigt werden.

§ 11 Vereinsvermögen

  1. Der Verein erwirbt die für seine Zwecke erforderlichen Mittel durch Mitgliedsbeiträge, Geld- und Sachspenden, öffentliche und private Zuwendungen sowie Förderungen.
  2. Der Verein darf niemanden durch Ausgaben, die dem Zweck des Vereins fremd sind oder durch unverhältnismäßig hohe Vergütung begünstigen.
  3. Das Vereinsvermögen darf nur für die Ziele und Zwecke des Vereins in Übereinstimmung mit dieser Satzung verwendet werden.

§ 12 Auflösung des Vereins und Vermögensbindung

  1. Die Auflösung des Vereins muss von der Mitgliederversammlung mit einer Mehrheit von zwei Dritteln beschlossen werden. Die Abstimmung ist nur möglich, wenn auf der Einladung zur Mitgliederversammlung als einziger Tagesordnungspunkt die Auflösung des Vereins angekündigt wurde.
  2. Bei Auflösung des Vereins, Aufhebung der Körperschaft oder Wegfall der gemeinnützigen Zwecke darf das Vermögen der Körperschaft nur für steuerbegünstigte Zwecke verwendet werden. Zur Erfüllung dieser Voraussetzung wird das Vermögen einer anderen steuerbegünstigten Körperschaft oder einer Körperschaft öffentlichen Rechts für steuerbegünstigte Zwecke übertragen, die sich der Förderung des demokratischen Staatswesens verpflichtet hat. Näheres kann die Geschäftsordnung regeln.
  3. Der Grundsatz der Vermögensbindung ist bei der Fassung von Beschlüssen über die künftige Verwendung des Vereinsvermögens zwingend zu erfüllen.

§ 13 Schriftform, Abstimmungsfähigkeit

  1. Schriftliche Erklärungen im Sinne dieser Satzung können auch elektronische Dokumente sein. Die Geschäftsordnung bestimmt Anforderungen, Zustellwege und Zuordnung derartiger Dokumente.
  2. Zu Mitgliederversammlungen werden elektronisch nach Absatz 1 oder postalisch zugestellte Stimmen von Mitgliedern wie Stimmen von anwesenden Mitgliedern gezählt. Nicht anwesende Mitglieder können vorab ihr Stimmrecht auf an der Versammlung teilnehmende Vereinsmitglieder schriftlich übertragen. Die Übertragung muss dem Vorstand und der Versammlung spätestens zu Beginn der Versammlung angezeigt werden. Der Stimmanteil eines anwesenden Mitgliedes darf, inklusive auf es übertragener Stimmen, 50 % der an der Abstimmung beteiligten Stimmen nicht überschreiten.

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